Kriegszeitungen aus dem Besitz von Carl Popp, item 8

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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

 linke Spalte 

Die Grundgedanken der Einschätzung.

   In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                 Steuerpflichtig

ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

nahmebestimmungen

                                                   steuerfrei:

1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

     einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

    nicht über 2000 Mark hinausgeht.

4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

     handen ist.

5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

     nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

     unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

     wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

     nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

     der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

     tals  nicht übersteigt.

7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

     als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

    Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

    sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

    kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

    sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                               Die Berechnung des Einkommens

hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                               die Einschätzung des Vermögens.

Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

 Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

 vermögen. Als

                                              Grundvermögen

gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

 oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

bleibt.


 mittlere Spalte 

Unter

                                       Betriebsvermögen

versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

Jahresumsatzes.

    Unter die dritte Rubrik

                                     das Kapitalvermögen,

fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

würde.

                                        Nicht zu berechnen

bei der Vermögenseinschätzung sind:

   1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

anwälte usw.

   2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

   3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

aus der Reichsversicherung.

   4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

pflichtig sind.

   5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

Unfällen usw.

   6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                     Abzugsfähig

von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

   1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

   2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

   3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

   4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

 z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

hafte Lasten zu behandeln.

       Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

   1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

   2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                   

                 Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

   Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

nung ergeben, bleiben steuerfrei.

      

                       Der Wehrbeitrag vom Vermögen

richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

   von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

     "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

     "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

     "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

     "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

     "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

     "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

     "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

     "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


 dritte Spalte 

zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

470 000 Mark zu zahlen sein:

    für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

    für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

    für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

    f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                               für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                           Der Wehrbeitrag vom Einkommen

ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

       über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

         "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

         "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

         "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

         "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

         "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

         "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

         "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

         "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

         "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

         "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

         "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

         "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

         "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

         "        500 000   "                                               8       "

   Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

kommens nicht entsprechen würde.


                     Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

   Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                             Die Zahlung des Wehrbeitrages

erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

auf drei Jahre erfolgen.

    Endlich mag nochmals auf den

                                        Generalpardon

   hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

macht war.

                                       ___________________________     

                             

                           Die Einschätzung von Wertpapieren.


   Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren

zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

folgende Paragraphen maßgebend:

          § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

   mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

   31. Dezember 1913 maßgebend."

          § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

   kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

   das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

   getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

  verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

          Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

   dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

   Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

   der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

   winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-

   teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

   Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

   handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

   Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

   nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

   Wehrbeitragsgesetz)."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß


                                             Zinspapiere  

nämlich Staats=Anleihen, Stadt=Anleihen, Hypotheken=Pfandbriefe,

Eisenbahn=Schuldverschreibungen, Industrie=Obligationen und Ver-

      

 

         


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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

 linke Spalte 

Die Grundgedanken der Einschätzung.

   In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                 Steuerpflichtig

ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

nahmebestimmungen

                                                   steuerfrei:

1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

     einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

    nicht über 2000 Mark hinausgeht.

4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

     handen ist.

5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

     nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

     unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

     wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

     nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

     der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

     tals  nicht übersteigt.

7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

     als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

    Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

    sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

    kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

    sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                               Die Berechnung des Einkommens

hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                               die Einschätzung des Vermögens.

Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

 Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

 vermögen. Als

                                              Grundvermögen

gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

 oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

bleibt.


 mittlere Spalte 

Unter

                                       Betriebsvermögen

versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

Jahresumsatzes.

    Unter die dritte Rubrik

                                     das Kapitalvermögen,

fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

würde.

                                        Nicht zu berechnen

bei der Vermögenseinschätzung sind:

   1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

anwälte usw.

   2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

   3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

aus der Reichsversicherung.

   4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

pflichtig sind.

   5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

Unfällen usw.

   6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                     Abzugsfähig

von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

   1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

   2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

   3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

   4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

 z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

hafte Lasten zu behandeln.

       Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

   1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

   2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                   

                 Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

   Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

nung ergeben, bleiben steuerfrei.

      

                       Der Wehrbeitrag vom Vermögen

richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

   von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

     "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

     "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

     "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

     "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

     "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

     "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

     "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

     "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


 dritte Spalte 

zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

470 000 Mark zu zahlen sein:

    für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

    für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

    für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

    f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                               für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                           Der Wehrbeitrag vom Einkommen

ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

       über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

         "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

         "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

         "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

         "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

         "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

         "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

         "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

         "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

         "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

         "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

         "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

         "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

         "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

         "        500 000   "                                               8       "

   Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

kommens nicht entsprechen würde.


                     Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

   Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                             Die Zahlung des Wehrbeitrages

erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

auf drei Jahre erfolgen.

    Endlich mag nochmals auf den

                                        Generalpardon

   hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

macht war.

                                       ___________________________     

                             

                           Die Einschätzung von Wertpapieren.


   Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren

zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

folgende Paragraphen maßgebend:

          § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

   mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

   31. Dezember 1913 maßgebend."

          § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

   kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

   das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

   getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

  verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

          Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

   dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

   Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

   der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

   winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-

   teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

   Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

   handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

   Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

   nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

   Wehrbeitragsgesetz)."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß


                                             Zinspapiere  

nämlich Staats=Anleihen, Stadt=Anleihen, Hypotheken=Pfandbriefe,

Eisenbahn=Schuldverschreibungen, Industrie=Obligationen und Ver-

      

 

         



Transcription history
  • June 19, 2017 16:09:26 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den

                                            Generalpardon

       hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

    Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

    gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

    dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

    Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

    steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

    den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

    pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

    Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

    brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

    macht war.

                                           ___________________________     

                                 

                               Die Einschätzung von Wertpapieren.


       Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

    wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

    großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

    gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

    Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

    der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

    geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

    Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

    davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

    mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

    nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren

    zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

    vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

    in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

    folgende Paragraphen maßgebend:

              § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

       mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

       31. Dezember 1913 maßgebend."

              § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

       kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

       das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

       getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

      verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

              Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

       dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

       Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

       der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

       winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-

       teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

       Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

       handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

       Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

       nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

       Wehrbeitragsgesetz)."

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß


                                                 Zinspapiere  

    nämlich Staats=Anleihen, Stadt=Anleihen, Hypotheken=Pfandbriefe,

    Eisenbahn=Schuldverschreibungen, Industrie=Obligationen und Ver-

          

     

             


  • June 19, 2017 16:06:55 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den

                                            Generalpardon

       hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

    Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

    gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

    dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

    Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

    steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

    den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

    pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

    Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

    brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

    macht war.

                                           ___________________________     

                                 

                               Die Einschätzung von Wertpapieren.


       Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

    wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

    großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

    gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

    Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

    der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

    geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

    Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

    davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

    mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

    nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren

    zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

    vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

    in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

    folgende Paragraphen maßgebend:

              § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

       mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

       31. Dezember 1913 maßgebend."

              § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

       kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

       das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

       getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

      verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

              Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

       dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

       Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

       der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

       winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-

       teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

       Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

       handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

       Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

       nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

       Wehrbeitragsgesetz)."

       

          

     

             



  • June 19, 2017 16:05:22 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den

                                            Generalpardon

       hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

    Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

    gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

    dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

    Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

    steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

    den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

    pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

    Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

    brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

    macht war.

                                           ___________________________     

                                 

                               Die Einschätzung von Wertpapieren.


       Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

    wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

    großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

    gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

    Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

    der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

    geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

    Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

    davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

    mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

    nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren

    zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

    vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

    in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

    folgende Paragraphen maßgebend:

              § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

       mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

       31. Dezember 1913 maßgebend."

              § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

       kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

       das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

       getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

      verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

              Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

       dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

       Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

       der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

       winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ve-

       teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

       Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

       handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

       Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

       nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

       Wehrbeitragsgesetz)."

       

          

     

             



  • June 19, 2017 16:03:07 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den

                                            Generalpardon

       hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

    Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

    gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

    dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

    Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

    steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

    den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

    pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

    Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

    brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

    macht war.

                                           ___________________________     

                                 

                               Die Einschätzung von Wertpapieren.


       Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-

    wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im

    großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-

    gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche

    Steuerdeklaration einen Anlaß,  sich darüber zu vergewissern, wie groß

    der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine

    geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige

    Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich

    davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-

    mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den

    nächsten Tagen mit der Abschätzung ihre Besitzes an Wertpapieren

    zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu

    vergegenwärtigen,  welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall

    in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun

    folgende Paragraphen maßgebend:

              § 15 (Absatz 1).  "Für die Beitragspflicht und die Er-

       mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom

       31. Dezember 1913 maßgebend."

              § 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen  Börsen-

       kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in

       das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-

       getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-

      verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."  

              Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von

       dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten

       Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,

       der für die seit Auszahlung des letzten Ge-

       winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ve-

       teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen 

       Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-

       handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder

       Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-

       nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum

       Wehrbeitragsgesetz)."

       

          

     

             



  • June 19, 2017 15:37:10 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den

                                            Generalpardon

       hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.

    Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-

    gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten

    dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder

    Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-

    steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-

    den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-

    pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."

    Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-

    brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-

    macht war.




     

             



  • June 19, 2017 15:27:35 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.


                                 Die Zahlung des Wehrbeitrages

    erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem

    Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915, 

    das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige

    ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor

    dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-

    zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-

    den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis

    auf drei Jahre erfolgen.

        Endlich mag nochmals auf den





     

             



  • June 19, 2017 14:46:07 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.




     

             



  • June 19, 2017 14:44:18 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 40 000 Mark Einkommen mehr als 40 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.

       Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann

    dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein

    steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-

    mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide

    können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-

    lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.




     

             



  • June 19, 2017 14:40:31 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.


                         Zur Abgabe einer Vermögenserklärung 

    ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder

    bei mehr als 40 000 Mark Einkommen mehr als 40 000 Mark Vermögen

    hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde

    nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er

    sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe

    der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer

    die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt,  kann mit

    einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der

    die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu

    10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen

    der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-

    gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine

    Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-

    richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-

    strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und

    daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.



     

             



  • June 19, 2017 14:28:42 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

       Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das

    Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und

    zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-

    rechnet wird,  wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene

    Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.

    Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der

    durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere

    Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-

    summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-

    kommens nicht entsprechen würde.

     

             



  • June 19, 2017 14:22:32 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  


                               Der Wehrbeitrag vom Einkommen

    ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.

    Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:

           über       5 000 Mk.   bis zu       10 000  Mk.   1     v. H.

             "          10 000   "        "     "       15 000   "       1,2    "

             "          15 000   "        "     "       20 000   "       1,4    "

             "          20 000   "        "     "       25 000   "       1,6    "

             "          25 000   "        "     "       30 000   "       1,8    "

             "          30 000   "        "     "       35 000   "       2       "

             "          35 000   "        "     "       40 000   "       2,5    "

             "          40 000   "        "     "       50 000   "       3       "

             "          50 000   "        "     "       60 000   "       3,5    "

             "          60 000   "        "     "       70 000   "       4       "

             "          70 000   "        "     "       80 000   "       4,5    "

             "          80 000   "        "     "     100 000   "       5       "

             "        100 000   "        "     "     200 000   "       6       "

             "        200 000   "        "     "     500 000   "       7       "

             "        500 000   "                                               8       "

     

             



  • June 19, 2017 14:04:58 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


     dritte Spalte 

    zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von

    470 000 Mark zu zahlen sein:

        für die ersten             50 000 Mk  0,15  Proz.  =      75 Mk.

        für die nächsten        50 000 Mk. 0,35  Proz.  =    175 Mk.         

        für die nächsten      100 000 Mk  0,50  Proz.  =    500 Mk. 

        f. d. Rest von            270 000 Mk. 0,70  Proz.  =  1800 Mk.

                                   für   470 000 Mk.    also          =  2640 Mk.  



  • June 19, 2017 13:57:34 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


  • June 19, 2017 13:57:05 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50% 

    Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag

    vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-

    rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz


  • June 19, 2017 13:54:55 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "       "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%

         "       "          "               "                      "          "         300 000  "      0,70%

         "       "          "               "                      "          "         500 000  "      0,85%

         "       "          "               "                      "          "      1 000 000  "      1,10%

         "       "          "               "                      "          "      3 000 000  "      1,30%

         "       "          "               "                      "          "      5 000 000  "      1,40%

         "       "      höheren Beträgen            "          "                                 1,50%


  • June 19, 2017 13:33:31 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen

    richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark

    sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag  

       von den ersten 50 000 Mark                                                          0,15%

         "      "    nächsten angefangenen oder vollen       50 000 Mk.  0,35%

         "       "          "               "                      "          "         100 000  "      0,50%




  • June 19, 2017 13:28:11 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.

          

                           Der Wehrbeitrag vom Vermögen


  • June 19, 2017 13:27:12 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.

       Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird

    von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des

    abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark

    Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er

    5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme

    von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-

    neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-

    summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-

    nung ergeben, bleiben steuerfrei.


  • June 19, 2017 13:21:06 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.

           Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner: 

       1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das

    dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-

    pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren

    und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-

    steigt (sogenanntes Kinderprivileg).

       2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den

    dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei

    dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.


                       

                     Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.


  • June 18, 2017 21:44:33 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.

                                                         Abzugsfähig

    von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:

       1)  die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-

    tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-

    tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht

    beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch

    die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.

       2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem

    Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und

    Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.

       3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände

    und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der

    laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-

    amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in

    den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.

       4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von  dem

    Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören 

     z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-

    hafte Lasten zu behandeln.


  • June 18, 2017 21:29:30 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsversicherung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits=

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.






  • June 18, 2017 21:28:12 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.

                                            Nicht zu berechnen

    bei der Vermögenseinschätzung sind:

       1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-

    behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens

    anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,

    Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente

    der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-

    anwälte usw.

       2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.

       3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie

    aus der Reichsverischerung.

       4)  Renten und Bezüge, die mit Rücksicht  auf ein früheres Arbeits-

    oder Dienstverhältnis gewährt werden.  Hierrher gehören z. B. Pen-

    sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-

    pflichtig sind.

       5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-

    töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus

    Unfällen usw.

       6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-

    liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.






  • June 18, 2017 21:09:05 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.






  • June 18, 2017 21:07:57 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 1/2fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.






  • June 18, 2017 21:06:28 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.

        Unter die dritte Rubrik

                                         das Kapitalvermögen,

    fällt schließlich alles, was  nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu

    berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-

    rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,

    Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus

    Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte

    noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld

    sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung

    nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-

    buchforderungen sind nach dem  Kurswert vom 31. Dezember zu be-

    rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch

    nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-

    gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge

    oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-

    rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch

    Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen

    zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-

    bestimmt dauernde mit dem 12 1/2fachen JJahresbetrag. Renten auf

    Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu  berechnen,

    und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu

    15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis

    35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,

    von 55 bis 65 das 8 1/2fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80

    das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben

    mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der

    ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst

    sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,

    wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.

    Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-

    zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-

    stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-

    derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen 

    würde.






  • June 18, 2017 20:35:28 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder  gewerblichen Be-

    triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.






  • June 18, 2017 20:33:30 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.


     mittlere Spalte 

    Unter

                                           Betriebsvermögen

    versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,

    so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder Ladeneinrich-

    tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier

    nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben

    kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das

    Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-

    schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und

    je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-

    schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.

    Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen

    5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch

    empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.

    als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des

    Jahresumsatzes.






  • June 18, 2017 20:15:01 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Der

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.






  • June 18, 2017 20:12:28 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen

    gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,

    Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner

    einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer

    Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,

    z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das

    Vieh  usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-

    baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für

    die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur

    für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen

     oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,

    mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,

    hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen

    Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier

    das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-

    schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des

    durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei

    Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-

    haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,

    ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-

    stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft

    ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die

    jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei

    Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt

    sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich

    mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat

    z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert 290 000 Mk., statt

    400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also

    770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.

    heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also

    1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung späer

    rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-

    abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-

    tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren

    Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer

    günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-

    standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages  nicht auskommt. Derr

    gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um

    einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und

    der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.

    bleibt.






  • June 18, 2017 19:45:43 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens

    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist


                                   die Einschätzung des Vermögens.

    Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-

    gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-

    nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde

    legen;  falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann

    ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum

    15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht

    dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-

    nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines

     Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den

    Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel

    (Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;

    Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen

    nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet

    das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-

     vermögen. Als

                                                  Grundvermögen





  • June 18, 2017 19:35:16 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.


                                   Die Berechnung des Einkommens


    hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.

    In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der

    Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-

    steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der

    Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-

    folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-

    kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des

    Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist



  • June 18, 2017 19:27:58 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

         der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

         tals  nicht übersteigt.

    7)  Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr

         als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem

        Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-

        sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat

        kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn

        sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.



  • June 18, 2017 19:24:18 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun

    aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum

    Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-

    nahmebestimmungen

                                                       steuerfrei:

    1)  Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,

    2)  die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-

         einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.

    3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen

        nicht über 2000 Mark hinausgeht.

    4)  Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-

         handen ist.

    5)  Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben

         nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten

         unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).

    6)  Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,

         wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre

         nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen

        der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-

        tals  nicht übersteigt.


  • June 18, 2017 19:11:59 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.


                                                     Steuerpflichtig

    ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat

    oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-

    wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,

    Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-

    deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in  Deutschland haben oder sich

    dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch

    Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd

    im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets

    steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe

    im Deutschen Reich steuerpflichtig




  • June 18, 2017 19:04:25 Beate Jochem

    Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten.  Donnerstag, 1. Januar.         1914.


    Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?

     linke Spalte 

    Die Grundgedanken der Einschätzung.

       In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-

    trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für

    die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft

    nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-

    mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-

    pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung

    enthält.  Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge

    wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer

    genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,

    den verweisen wir auf die  Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und

    des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister

    und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)

    und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-

    tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom

    Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden

    sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den

    Filialen des Blattes bezogen werden können.




  • June 18, 2017 18:42:51 Beate Jochem

    Nr. 1.    11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten  Donnerstag, 1. Januar .     1914


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    Lille, Frankreich

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ID
12998 / 199714
Source
http://europeana1914-1918.eu/...
Contributor
Uta Hentschel
License
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/


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