Kriegszeitungen aus dem Besitz von Carl Popp, item 8
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
Generalpardon
hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.
Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-
gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-
steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-
den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."
Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-
brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-
macht war.
___________________________
Die Einschätzung von Wertpapieren.
Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-
wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im
großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-
gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche
Steuerdeklaration einen Anlaß, sich darüber zu vergewissern, wie groß
der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine
geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige
Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich
davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-
mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den
nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren
zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu
vergegenwärtigen, welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall
in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun
folgende Paragraphen maßgebend:
§ 15 (Absatz 1). "Für die Beitragspflicht und die Er-
mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom
31. Dezember 1913 maßgebend."
§ 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsen-
kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in
das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-
verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von
dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten
Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,
der für die seit Auszahlung des letzten Ge-
winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-
teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen
Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-
handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-
nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum
Wehrbeitragsgesetz)."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß
Zinspapiere
nämlich Staats=Anleihen, Stadt=Anleihen, Hypotheken=Pfandbriefe,
Eisenbahn=Schuldverschreibungen, Industrie=Obligationen und Ver-
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
Generalpardon
hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.
Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-
gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-
steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-
den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."
Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-
brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-
macht war.
___________________________
Die Einschätzung von Wertpapieren.
Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-
wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im
großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-
gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche
Steuerdeklaration einen Anlaß, sich darüber zu vergewissern, wie groß
der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine
geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige
Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich
davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-
mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den
nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren
zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu
vergegenwärtigen, welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall
in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun
folgende Paragraphen maßgebend:
§ 15 (Absatz 1). "Für die Beitragspflicht und die Er-
mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom
31. Dezember 1913 maßgebend."
§ 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsen-
kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in
das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-
verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von
dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten
Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,
der für die seit Auszahlung des letzten Ge-
winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver-
teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen
Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-
handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-
nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum
Wehrbeitragsgesetz)."
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
Generalpardon
hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.
Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-
gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-
steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-
den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."
Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-
brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-
macht war.
___________________________
Die Einschätzung von Wertpapieren.
Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-
wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im
großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-
gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche
Steuerdeklaration einen Anlaß, sich darüber zu vergewissern, wie groß
der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine
geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige
Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich
davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-
mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den
nächsten Tagen mit der Abschätzung ihres Besitzes an Wertpapieren
zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu
vergegenwärtigen, welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall
in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun
folgende Paragraphen maßgebend:
§ 15 (Absatz 1). "Für die Beitragspflicht und die Er-
mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom
31. Dezember 1913 maßgebend."
§ 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsen-
kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in
das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-
verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von
dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten
Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,
der für die seit Auszahlung des letzten Ge-
winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ve-
teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen
Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-
handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-
nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum
Wehrbeitragsgesetz)."
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
Generalpardon
hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.
Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-
gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-
steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-
den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."
Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-
brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-
macht war.
___________________________
Die Einschätzung von Wertpapieren.
Wer täglich den Kurszettel verfolgt und sich über die Kursbe-
wegungen an der Börse auf dem laufenden hält, wird sich im
großen und ganzen über den reellen Wert seines in Wertpapieren an-
gelegten Vermögens im klaren sein. Auch bietet ja die alljährliche
Steuerdeklaration einen Anlaß, sich darüber zu vergewissern, wie groß
der Verkaufswert der Papiere ist. Für alle diejenigen aber, die eine
geringere Praxis auf diesem Gebiete besitzen, machen schon derartige
Berechnungen gewisse Schwierigkeiten, zumal mancher ohnedies sich
davor scheut, einem fremden Berater einen Einblick in seine Ver-
mögensverhältnisse zu gestatten. Für alle, die sich nunmehr in den
nächsten Tagen mit der Abschätzung ihre Besitzes an Wertpapieren
zu beschäftigen haben werden, ist es wichtig, sich zunächst einmal zu
vergegenwärtigen, welche Bestimmungen des Gesetzes für diesen Fall
in Frage kommen. Für die Einschätzung der Wertpapiere sind nun
folgende Paragraphen maßgebend:
§ 15 (Absatz 1). "Für die Beitragspflicht und die Er-
mittelung des Vermögenswertes ist der Stand vom
31. Dezember 1913 maßgebend."
§ 18. "Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsen-
kurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in
das Staatsschuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuld-
verschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen."
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von
dem Werte der mit Dividendenscheinen gehandelten
Wertpapiere den Betrag in Abzug zu bringen,
der für die seit Auszahlung des letzten Ge-
winns abgelaufene Zeit dem letztmalig ve-
teilten Gewinn entspricht. Begehrt er diesen
Abzug, so hat er die mit Dividendenscheinen ge-
handelten Wertpapiere nach Stückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders zu bezeich-
nen (§ 38 die Ausführungsbestimmungen zum
Wehrbeitragsgesetz)."
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
Generalpardon
hingewiesen werden, den § 68 des Wehrbeitragsgesetzes enthält.
Der Paragraph lautet: "Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranla-
gung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder
Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommenssteuer an, das bisher der Be-
steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Gemeinde entzogen wor-
den ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren frei."
Es ist wohl anzunehmen, daß von diesem Straferlaß ausgiebig Ge-
brauch gemacht wird. Allerdings gilt die Bestimmung nur, wenn ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht anhängig ge-
macht war.
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
Die Zahlung des Wehrbeitrages
erfolgt in drei Raten. Das erste Drittel ist drei Monate nach dem
Veranlagungsbescheide fällig, das zweite bis zum 15. Februar 1915,
das dritte bis zum 15. Februar 1916. Natürlich steht auch sofortige
ganze Zahlung frei. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor
dem gesetzlichen Zahlungstermin, so können vier Prozent Jahres-
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zu diesem Termin abgezogen wer-
den. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Zahlung bis
auf drei Jahre erfolgen.
Endlich mag nochmals auf den
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 40 000 Mark Einkommen mehr als 40 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
Auf die Vermögenserklärung hin erteilt die Steuerbehörde dann
dem Steuerpflichtigen einen Veranlagungsbescheid. Ergibt sich ein
steuerfreies Vermögen, so erfolgt in Rücksicht auf die spätere Ver-
mögenszuwachssteuer ein Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide
können die Rechtsmittel geltend gemacht werden, die für die Veran-
lagung zu den Staatssteuern landesrechtlich feststehen.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder
bei mehr als 40 000 Mark Einkommen mehr als 40 000 Mark Vermögen
hat. Auch der, der ein Einschätzungsformular von der Steuerbehörde
nicht erhält, muß trotzdem die Vermögenserklärung abgeben, indem er
sich freiwillig bei der Steuerbehörde meldet. Die Frist zur Abgabe
der Vermögenserklärung muß mindestens zwei Wochen dauern. Wer
die Vermögenserklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt, kann mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden; auch kann dem, der
die Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, ein Zuschlag bis zu
10 Prozent seines Wehrbeitrages auferlegt werden. Auf Verlangen
der Steuerbehörde ist der Beitragspflichtige gehalten, die von ihm an-
gegebene Höhe seines Vermögens nachzuweisen, insbesondere auch seine
Geschäftsbücher, Bankabrechnungen, Verträge usw. vorzulegen. Un-
richtige oder unvollständige Vermögenserklärungen unterliegen Geld-
strafen bis zum 20fachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags und
daneben eventuell Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
Der Unterschied zwischen dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorhergehende Steuerstufe erreicht hätte, und
zwischen dem Betrag, der normal nach der Höhe des Einkommens be-
rechnet wird, wird nur so weit erhoben, als er aus der Hälfte des jene
Stufe übersteigenden Betrages des Einkommens gedeckt werden kann.
Es soll dadurch der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, daß jemand, der
durch eine ganz geringe Mehrsumme seines Einkommens in eine höhere
Steuerstufe kommt, dadurch eine unverhältnismäßig höhere Steuer-
summe zu zahlen hätte, die jener geringen Mehrsumme seines Ein-
kommens nicht entsprechen würde.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
Der Wehrbeitrag vom Einkommen
ist gleichfalls gestaffelt. Einkommen bis zu 5000 Mk. sind beitragsfrei.
Der Wehrbeitrag beträgt weiter bei einem Einkommen:
über 5 000 Mk. bis zu 10 000 Mk. 1 v. H.
" 10 000 " " " 15 000 " 1,2 "
" 15 000 " " " 20 000 " 1,4 "
" 20 000 " " " 25 000 " 1,6 "
" 25 000 " " " 30 000 " 1,8 "
" 30 000 " " " 35 000 " 2 "
" 35 000 " " " 40 000 " 2,5 "
" 40 000 " " " 50 000 " 3 "
" 50 000 " " " 60 000 " 3,5 "
" 60 000 " " " 70 000 " 4 "
" 70 000 " " " 80 000 " 4,5 "
" 80 000 " " " 100 000 " 5 "
" 100 000 " " " 200 000 " 6 "
" 200 000 " " " 500 000 " 7 "
" 500 000 " 8 "
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
dritte Spalte
zur Anwendung kommt. So würden z. B. für ein Vermögen von
470 000 Mark zu zahlen sein:
für die ersten 50 000 Mk 0,15 Proz. = 75 Mk.
für die nächsten 50 000 Mk. 0,35 Proz. = 175 Mk.
für die nächsten 100 000 Mk 0,50 Proz. = 500 Mk.
f. d. Rest von 270 000 Mk. 0,70 Proz. = 1800 Mk.
für 470 000 Mk. also = 2640 Mk.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, daß der Wehrbeitrag
vom Gesamtvermögen nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz zu be-
rechnen ist, sondern daß für jede weitere Staffel ein neuer Prozentsatz
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
" " " " " " 300 000 " 0,70%
" " " " " " 500 000 " 0,85%
" " " " " " 1 000 000 " 1,10%
" " " " " " 3 000 000 " 1,30%
" " " " " " 5 000 000 " 1,40%
" " höheren Beträgen " " 1,50%
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
richtet nach der Höhe des Vermögens. Vermögen bis zu 10 000 Mark
sind beitragsfrei. Bei höherem Vermögen beträgt der Wehrbeitrag
von den ersten 50 000 Mark 0,15%
" " nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mk. 0,35%
" " " " " " 100 000 " 0,50%
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
Der Wehrbeitrag vom Vermögen
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
Ist zugleich Vermögen und Einkommen zu versteuern, so wird
von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von fünf Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Hat z. B. jemand 60 000 Mark
Vermögen und 10 000 Mark Einkommen zu versteuern, so zieht er
5 Prozent der 60 000 Mark gleich 3000 Mark von der Einkommenssumme
von 10 000 Mark ab und hat dann als Einkommen nur 7000 Mark, da-
neben natürlich sein Vermögen von 60 000 Mark zu versteuern. Rest-
summen des Einkommens unter 1000 Mark, die sich bei dieser Berech-
nung ergeben, bleiben steuerfrei.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
Abzugsfähig vom Gesamtbetrag des Wehrbeitrags sind ferner:
1. Fünf Prozent des Gesamtbetrags des Wehrbeitrags für das
dritte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn der Beitrags-
pflichtige gesetzlich verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu gewähren
und sein Vermögen 10 000 oder sein Einkommen 10 000 Mark nicht über-
steigt (sogenanntes Kinderprivileg).
2. Zehn Prozent des Gesamtbetrages des Wehrbeitrags für den
dritten und jeden weiteren Sohn, der seine gesetzliche Dienstpflicht bei
dem Heer oder der Flotte abgeleistet hat.
Die Berechnung bei Vermögen und Einkommen.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
Abzugsfähig
von der Summe, die die Berechnung des Vermögens ergibt, sind:
1) die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichti-
tigen und seiner Ehefrau. Nicht abzugskräftig sind aber Haushal-
tungsschulden sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Schulden, die durch
die Verpfändung von Schmucksachen oder Hausgeräten entstanden sind.
2. Der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem
Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Renten, Nutzungen und
Leistungen, z. B. Renten oder Pensionen an frühere Angestellte usw.
3. Die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände
und Bank= und sonstigen Guthaben, so weit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben von drei Monaten dienen. Z. B. braucht ein Be-
amter, der gerade sein Vierteljahresgehalt bezogen hat, von dem er in
den nächsten drei Monaten leben muß, diese nicht zu versteuern.
4. Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern und von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingungen abhängen. Hierher gehören
z. B. die Kosten eines noch schwebenden Prozesses. Ebenso sind zweifel-
hafte Lasten zu behandeln.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsversicherung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits=
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
Nicht zu berechnen
bei der Vermögenseinschätzung sind:
1) Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nicht als Zu-
behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
anzusehen sind. Hierhin gehören Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke,
Schmucksachen, Bücher und Sammlungen in Privatbesitz, Instrumente
der Aerzte, Arbeitsmittel der Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechts-
anwälte usw.
2) Ansprüche an Witwen=, Waisen= und Pensionskassen.
3) Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, sowie
aus der Reichsverischerung.
4) Renten und Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits-
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hierrher gehören z. B. Pen-
sionen, die nicht als Vermögen, wohl aber als Einkommen steuer-
pflichtig sind.
5) Renten, die ein Verletzter oder die Hinterbliebenen eines Ge-
töteten als Entschädigung beziehen, z.B. Entschädigungsrenten aus
Unfällen usw.
6) Uneintreibliche Forderungen. Es müssen allerdings hier sämt-
liche rechtliche Mittel zu ihrer Eintreibung fruchtlos geblieben sein.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 ½fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 ½fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 1/2fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
Unter die dritte Rubrik
das Kapitalvermögen,
fällt schließlich alles, was nicht als Grund= oder Betriebsvermögen zu
berechnen ist, insbesondere Rechte und Gerechtigkeiten,Kapitalforde-
rungen, Aktien, Kure, Urheber= und Patentrechte, Geschäftsguthaben,
Geschäftsanteile, Rechte auf Renten oder Nutzungen, Ansprüche aus
Lebens= und anderen Versicherungen (auch dann, wenn der Versicherte
noch keine Rente bezieht), und schließlich natürlich auch das bare Geld
sowie Banknoten und Kassenscheine. Auch hier erfolgt die Berechnung
nach dem gemeinen Wert. Wertpapiere mit Börsenkurs und Schuld-
buchforderungen sind nach dem Kurswert vom 31. Dezember zu be-
rechnen, Wertpapiere ohne Börsenkurs nach dem Verkaufswert. Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens=, Kapital= und Rentenversicherun-
gen kommen mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiräge
oder, falls ein Rückkaufspreis festzustellen ist, mit diesem in An-
rechnung. Zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen sind durch
Zusammenrechnung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen
zu kapitalisieren, immerwährende mit dem 25fachen Jahresbetrag, un-
bestimmt dauernde mit dem 12 1/2fachen JJahresbetrag. Renten auf
Lebenszeit sind nach dem Alter des Rentenempfänger zu berechnen,
und zwar wird hier als Wert angenommen bei einem Alter bis zu
15 Jahren das 18fache, von 15 bis 25 Jahren das 17fache, von 25 bis
35 das 16fache, von 35 bis 45 das 14fache, von 45 bis 55 das 12fache,
von 55 bis 65 das 8 1/2fache, von 65 bis 75 das 5fache, von 75 bis 80
das 3fache und über 80 Jahren das 2fache der jährlichen Rente. Haben
mehrere Personen das Recht auf dieselbe Rente, so ist das Alter der
ältesten Person maßgebend, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst
sterbenden Person erlischt, dagegen das Alter der jüngsten Person,
wenn die Rente bis zum Tode des zuletzt Überlebenden gezahlt wird.
Das Recht auf die einjährige Nutzung einer Summe ist mit vier Pro-
zent dieser Summe zu berechnen. Ueber bedingte, befristete und son-
stige verschiedene Forderungen trifft das Gesetz eine Reihe beson-
derer Bestimmungen, die einzeln hier anzuführen zu weit führen
würde.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder gewerblichen Be-
triebes, Fuhrwerk und Pferde eines Transportgeschäfts, Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
mittlere Spalte
Unter
Betriebsvermögen
versteht das Gesetz alle einem Unternehmen dienenden Gegenstände,
so z. B. die Lagerbestände eines kaufmännischen oder Ladeneinrich-
tungen, Geldbestände einer Bank usw. Die Wertberechnung hat hier
nach dem gemeinen Wert zu erfolgen; bei kaufmännischen Betrieben
kann ihr die Bilanz oder Inventur zugrunde gelegt werden. Für das
Buchgewerbe dürfte es zu empfehlen sein, bei den Lägern den An-
schaffungswert, d. i. den Herstellungswert in Ansatz zu bringen und
je nach dem Alter des Lagers einen bestimmten Prozentsatz abzu-
schreiben, als Zinsverlust, für unbrauchbar gewordene Bücher, usw.
Für Errechnen der Verlagsrechte dürften ein Anhalt die Paragraphen
5 und 22 des Gesetzes bieten. Für die Sortimenter dürfte es sich noch
empfehlen, von dem ordinären Preis ihrer Lagerbestände 10-15 Proz.
als Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen unter Berücksichtigung des
Jahresumsatzes.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert von 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung später
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Der
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
gelten alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile, z. B. Gebäude,
Pflanzen, Bäume, noch auf dem Halm stehendes Getreide, und ferner
einschließlich ihres Zubehörs, wie Maschinen bei einer Fabrik, einer
Brauerei, einer Mühle, Gerätschaften, die zum Betrieb nötig sind,
z. B. landwirtschaftliche Geräte, ferner für eine Landwirtschaft das
Vieh usw. Ferner zählen hierher Berechtigungen, wie z. B. das Erb-
baurecht, Bergwerkseigentum, Nutzungsrechte auf ein Grundstück. Für
die Berechnung gilt als Regel der gemeine Wert (Verkaufswert). Nur
für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen, ferner bei bebauten Grundstücken,
mögen sie dem Eigentümer als Wohnsitz dienen oder vermietet sein,
hat der Eigentümer das Recht, die Einschätzung statt nach dem gemeinen
Wert nach dem Ertragswert vorzunehmen. Als Ertragswert gilt hier
das 25fache des jährlichen Reinertrags bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung, bei vermieteten bebauten Grundstücken das 25fache des
durchschnittlichen jährlichen Mietertrages während der letzten drei
Jahre unter Abzug von einem Fünftel dieses Betrages für Instand-
haltungskosten. Für Baugelände, auch für noch nicht aufgeschlossene,
ist stets der gemeine Wert maßgebend. Bei allen anderen Grund-
stücken hat jeder Eigentümer genau zu prüfen, ob es für ihn vorteilhaft
ist, statt des gemeinen Wertes den Ertragswert anzugeben, da die
jetzige Feststellung zugleich die Grundlage für die erstmalig nach drei
Jahren zu erhebende Besitzsteuer bildet. Setzt man die Werte jetzt
sehr niedrig an, und erzielt bei einem späteren Verkauf erheblich
mehr, so ist der Zuwachs und die Abgabe davon um so größer. Hat
z. B. jemand Grundstücke zum gemeinen Wert 290 000 Mk., statt
400 000 Mk., so zahlt er 1380 Mk. Wehrbeitrag statt 2150 Mk., also
770 Mk. weniger. Kommen bei einem späteren Verkauf 400 000 Mk.
heraus, so zahlt er von dem Zuwachs 1,35 Proz. von 110 000 Mk., also
1485 Mk. Man sieht hier, daß sich eine zu niedrige Bewertung späer
rächen kann, denn der bei dem Wehrbeitrag veranlagte Wert steht un-
abänderlich fest und spätere Einwendungen über zu niedrige Bewer-
tung sind unzulässig. Für Gebäude in größeren und mittleren
Städten wird der gemeine Wert in der Regel die für den Besitzer
günstigste Berechnung sein, da man bei den hohen Ausgaben und In-
standhaltungskosten mit 20 Proz. des Ertrages nicht auskommt. Derr
gemeine Wert kann ohne Bedenken angesetzt werden, wenn es sich um
einen soliden, keiner Spekulation unterworfenen Besitz handelt, und
der voraussichtliche Zuwachs bei etwaigem Verkauf unter 10 000 Mk.
bleibt.
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
die Einschätzung des Vermögens.
Für sie ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maß-
gebend. Nur Betriebe, die einen regelmäßigen Jahresabschluß vor-
nehmen, können den letzten Jahresabschluß der Einschätzung zugrunde
legen; falls ihr Betriebsjahr erst in der nächsten Zeit abschließt , kann
ihnen ein Aufschub der Vermögenserklärung bis spätestens zum
15. April gewährt werden. Das Vermögen der Ehegatten, sofern sie nicht
dauernd getrennt leben, ist für die Einschätzung zusammenzurech-
nen, auch wenn eheliche Gütertrennung besteht. Bei Nutznießung eines
Vermögens hat nicht der Nutznießer, sondern der Eigentümer den
Wehrbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung gilt in der Regel
(Ausnahme siehe unten) der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert;
Liebhaberwerte, z. B. unverhältnismäßige Kaufangebote, kommen
nicht in Betracht. Für die Berechnung des Vermögens unterscheidet
das Gesetz zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapital-
vermögen. Als
Grundvermögen
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
linke Spalte
Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
Die Berechnung des Einkommens
hat zu erfolgen auf Grund der letzten Einschätzung zur Landessteuer.
In Sachsen ist also als Einkommen die Summe anzugeben, die der
Steuerzahler bei der letzten Einschätzung zur sächsischen Einkommen-
steuer im Herbst als sein Einkommen angab, so weit nicht von der
Landessteuerbehörde inzwischen eine Erhöhung dieser Einschätzung er-
folgt ist. Eine seit dieser Einschätzung eingetretene Erhöhung des Ein-
kommens braucht nicht berücksichtigt zu werden. -die Berechnung des
Einkommens bietet also keine Schwierigkeiten. Weit umständlicher ist
-
Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
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Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
7) Alle gemeinnützigen Gesellschaften, die ihr Kapital mit nicht mehr
als vier Prozent verzinsen, die das Kapital mit nicht mehr als dem
Nennwert zurückzahlen oder deren Kapital bei Auflösung der Ge-
sellschaft für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat
kann auch Gesellschaften solcher Art von der Steuer befreien, wenn
sie ihr Kapital mit höchstens fünf Prozent verzinsen.
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
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Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig. Dieses allgemeine Prinzip hat nun
aber Ausnahmen, die sich auf das Verhältnis des Vermögens zum
Einkommen beziehen. Es sind unter Berücksichtigung dieser Aus-
nahmebestimmungen
steuerfrei:
1) Alle Vermögen unter 10 000 Mark ohne weiters,
2) die Vermögen bis zu 30 000 Mark wenn das gleichzeitige Jahres-
einkommen 4000 Mark nicht übersteigt.
3) Die Vermögen bis zu 50 000 Mark, wenn das Jahreseinkommen
nicht über 2000 Mark hinausgeht.
4) Alle einkommen bis zu 5000 Mark, wenn ein Vermögen nicht vor-
handen ist.
5) Restbeträge des Einkommens unter 1000 Mark, die übrig bleiben
nach Abrechnung von fünf Prozent des Vermögens (siehe unten
unter Berechnung des Vermögens und des Einkommens).
6) Gesellschaften, die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich oder,
wenn sie kürzere Zeit bestehen, im Durchschnitt der Bestandsjahre
nicht mehr als drei Prozent Gewinn verteilt haben und bei denen
der Kurs= oder Verkaufswert 80 Prozent des eingezahlten Kapi-
tals nicht übersteigt.
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
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Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
Verlag der "Leipziger Neuesten Nachrichten" herausgegeben worden
sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
Steuerpflichtig
ist im Prinzip jeder, der ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark hat
oder ein Einkommen von mehr als 5000 Mk. bezieht. Und zwar so-
wohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien), Eingeschlossen sind auch Nicht-
deutsche, die einen dauernden Wohnsitz in Deutschland haben oder sich
dauernd des Erwerbs wegen in Deutschland aufhalten, ferner auch
Deutsche im Auslande, die noch nicht mindestens zwei Jahre dauernd
im Auslande leben (deutsche Beamte im Auslande sind jedoch stets
steuerpflichtig). Ausländische Gesellschaften sind nur für ihre Betriebe
im Deutschen Reich steuerpflichtig
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten. Donnerstag, 1. Januar. 1914.
Wie schätzt man sich zum Wehrbeitrag ein?
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Die Grundgedanken der Einschätzung.
In diesen Tagen werden den Steuerzahlern, die einen Wehrbei-
trag zu entrichten haben, von den Steuerbehörden die Formulare für
die Einschätzung zum Wehrbeitrag zugehen. Es wird dem Laien oft
nicht leicht fallen, sich über die mancherlei recht verwickelten Bestim-
mungen klar zu werden, die das Wehrbeitragsgesetz über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Wehrbeitrags und über die Einschätzung
enthält. Es mögen deshalb im folgenden nochmals die Grundzüge
wiedergegeben werden, die für die Einschätzung maßgebend sind. Wer
genauen Einblick in die Einzelbestimmungen des Gesetzes haben will,
den verweisen wir auf die Textausgabe des Wehrbeitragsgesetzes und
des Vermögenszuwachssteuergesetzes mit Anmerkungen, Sachregister
und Steuertabellen (Preis 25 Pfg., bei Bezug durch die Post 30 Pfg.)
und die Textausgabe der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbei-
tragsgesetz (Preis 15 Pfg., bei Bezug durch die Post 20 Pfg.), die vom
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sind und die von der Hauptgeschäftsstelle (Peterssteinweg 19) und den
Filialen des Blattes bezogen werden können.
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Nr. 1. 11. Beilage der Leipziger Neuesten Nachrichten Donnerstag, 1. Januar . 1914
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Lille, Frankreich
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Story location Lille, Frankreich
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- 12998 / 199714
- Contributor
- Uta Hentschel
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