Kriegsgefangenenlager in Bödefeld (Sauerland), item 4
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
----------------------------
Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlung des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Kalendermonats
(oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit gewerblichen
Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben genannten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort arbeitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stammlager.
Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den Kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
Verteilungsplan:
An alle Landwirtschaftlichen Arbeitgeber von
Kriegsgefangenen im Bereiche des
XVIII. A. -K.
An alle Mannschaftslager im Bereich des
XVIII. A. -K.
zur Mitkenntnis
An die Oberpräsidenten zu Münster i. W.
Cassel, Coblenz,
An das Großherzogliche Ministerium des
Innern zu Darmstadt.
An die Regierungspräsidenten zu Arnsberg,
Coblenz, Cassel, Wiesbaden.
An die Landrats- und Kreisämter im Be-
reiches des XVIII. A. -K.
An die Landwirtschaftskammer zu Münster
i. W., Wiesbaden, Darmstadt, Cassel,
gez. Augustin
Generalleutnant und Inspekteur.
Form. 69. 7000. 2. 4. 16. H. & Co.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
Verteilungsplan:
An alle Landwirtschaftlicehn Arbeitgeber von
Kriegsgefangenen im Bereiche des
XVIII. A. -K.
An alle Mannschaftslager im Bereich des
XVIII. A. -K.
zur Mitkenntnis
An die Oberpräsidenten zu Münster i. W.
Cassel, Coblenz,
An das Großherzogliche Mininsterium des
Innern zu Darmstadt.
An die Regierungspräsidenten zu Arnsberg,
Coblenz, Cassel, Wiesbaden.
An die Landrats- und Kreisämter im Be-
reiches des XVIII. A. -K.
An die Landwirstchaftskammer zu Münster
i. W., Wiesbaden, Darmstadt, Cassel,
gez. Augustin
Generalleutnant und Inspekteur.
Form. 69. 7000. 2. 4. 16. H. & Co.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
Verteilungsplan:
An alle Landwirtschaftlicehn Arbeitgeber von
Kriegsgefangenen im Bereiche des
XVIII. A. -K.
An alle Mannschaftslager im Bereich des
XVIII. A. -K.
zur Mitkenntnis
An die Oberpräsidenten zu Münster i. W.
Cassel, Coblenz,
An das Großherzogliche Mininsterium des
Innern zu Darmstadt.
An die Regierungspräsidenten zu Arnsberg,
Coblenz, Cassel, Wiesbaden.
An die Landrats- und Kreisämter im Be-
reiches des XVIII. A. -K.
An die Landwirstchaftskammer zu Münster
i. W., Wiesbaden, Darmstadt, Cassel,
gez. Augustin
Generalleutnant und Inspekteur.
Form. 69. 7000. 2. 4. 16. H. & Co.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
Verteilungsplan:
An alle Landwirtschaftlicehn Arbeitgeber von
Kriegsgefangenen im Bereiche des
XVIII. A. -K.
An alle Mannschaftslager im Bereich des
XVIII. A. -K.
zur Mitkenntnis
An die Oberpräsidenten zu Münster i. W.
Cassel, Coblenz,
An das Großherzogliche Mininsterium des
Innern zu Darmstadt.
An die Regierungspräsidenten zu Arnsberg,
Coblenz, Cassel, Wiesbaden.
An die Landrats- und Kreisämter im Be-
reiches des XVIII. A. -K.
An die Landwirstchaftskammer zu Münster
i. W., Wiesbaden, Darmstadt, Cassel,
gez. Augustin
Generalleutnant und Inspekteur.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
Verteilungsplan:
An alle Landrats - und Kreisämter im
Bereich des XVIII. A. - K. zur Verteilung
an alle Gemeinden.
zur Mitkenntnis
An alle Mannschaftslager im Bereich des 18. A. - K.
An die Herren Oberpräsidenten zu Cassel, Coblenz,
Münster i. W.
An das Großh. Mininsterium des Innern, Darmstadt.
An das Großh. Mininsterium der Finanzen, Darmstadt.
An die Herren Regierungspräsidenten zu Arnsberg,
Coblenz, Cassel, Wiesbaden.
An die Landwirtschaftskammern zu Darmstadt, Cassel
Münster i. W., Wiesbaden.
gez. Augustin
Generalleutnant und Inspekteur.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
Die Anforderung muß zu 15. des neuen Monats für den vergangenen Monat
bei den kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung
für diesen Monat erlischt.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort abreitenden Kriegsgefangenen einzureichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando
Gefangene aus mehreren Stammlagern befinden, so sind die Anforderungen getrennt bei den
betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen die Stamm-
lager. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer - bei Kommandos
ohne militärische Bewachung vom Beauftragten - zu bescheinigen. Eine Bestätigung
durch die Landrats- bezw. Kreisämter ist nicht erforderlich.
-
Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
,,Der Heeresverwaltung liegt ob:
Die Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten
und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Die
Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden
(Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung,
Fluchtverhinderung, Unterkunft, Verpflegung und Verlohnung gewissenhaft
nachgekommen sind."
Unter C3 wird weiter bestimmt:
,, Die Zahlund des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Ka=
lendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß
bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein."
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die Kriegsgefangenen, welche
lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten - nicht also, wenn auch nur teilweise, mit ge=
werblichen Arbeiten, wie z. B. Schmiederarbeiten, Schuster- und Schneiderarbeiten und dergl. -
beschäftigt werden, sowie für die militärischen Wachtleute die Anforderung der oben gennanten
Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager
der dort
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Gemäß gemeinschaftlichem Erlaß des Ministeriums f. Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Gesch. Nr. I. A. Ie 7289 M. f. L. D. u. F. und des Kriegsministeriums Gesch. Nr. 789/4. 16 U. K. vom
15. 4 . 16, wird unter Aufhebung früherer Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 16 ,, für die Be=
schäftigung von Kriegsgefangenen in der Land und Forstwirtschaft" unter B. 5. bestimmt:
-
Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
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Frankfurt a. M., den 1. Mai 1916.
Abtl. IV. Tageb. - Nr. 7654.
Vertrags - Nr. : 2908
Description
Save description- 51.2471238||8.393267599999945||||1
Bödefeld bei Meschede, Deutschland
Location(s)
Story location Bödefeld bei Meschede, Deutschland
- ID
- 14726 / 194495
- Contributor
- Dr. Hildegard Gierse
May 1, 1916 – May 1, 1916
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- Deutsch
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- Prisoners of War
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