Kriegsgefangenenlager in Bödefeld (Sauerland), item 2
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-
Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
___________
Frankfurt a. M., den 16. Juni 1916.
Abt. IV. Tgb. Nr. 10660.
Bezug: Rundschreiben der Inspektion, Abtl. IV.,
9630 vom 29. Mai 1916.
Betrifft: Kriegsgefangene in der Landwirtschaft.
_______________________________________________
Die Inspektion bittet ergebenst im Anschluss an ihr Rundschreiben vom 29. Mai 1916,
Abt. IV. - 9630 - in Zukunft keine Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen für die
Landwirtschaft mehr nach hier weiter zu leiten, welche nicht eine Nachprüfung im Sinne der
"Gesichtspunkte" der erwähnten Rundschreibens erfahren haben.
Diese Gesichtspunkte werden nachstehend noch einmal zusammengefasst und erweitert:
1. Militärverhältnisse der Familie des Antragsstellers.
Für jeden im Felde stehenden oder gefallenen Familienangehörigen, sofern er im
Fieden in der Landwirtschaft des gleichen Betriebes tätig war und nicht ander-
weitig ersetzt ist, wird ein Gefangener zugebilligt.
2. Grösse der zu bewirtschaftenden Fläche. Hierzu vorhandene männliche und weib-
liche Arbeitskräfte.
a. Bei kleinerem Besitz: Für etwa 30 Morgen wird eine männliche Arbeitskraft
zur Feldarbeit und Viehpflege bei einer weibliche hilfe im Hofe und auf dem
Felde für ausreichend gehalten.
b. Bei grösserem Besitz: Für je 100 Morgen wird eine Gespann mit einem männ=
lichen Gespannführer bei etwa 3 weiblichen Feld-Arbeiterinnen für genügend gehalten.
Sowohl bei a. wie bei b. werden Ausnahmen bei stark zerstreutem Besitz und grösserem
Hackfruchtanbau gemacht.
3. Rindviehbestand. Schweinebestand. Hierfür vorhandene männliche und weibliche
Arbeitskräfte.
Es wird ein Schweizer (allenfalls auch weibliche) für 20 Stück Vieh für ausreichend
erachtet. Die Zugtiere besorgen die Gespannführer, werden also im Viehbestand
nicht mitgerechnet.
Für 60 - 100 Schweine wird ein Knecht gerechnet.
Kleinerer Schweinebestand darf keine volle Arbeitskraft beanspruchen.
4. Unterstützungsmöglichkeiten durch Arbeitskräfte von Verwandten, Nachbarn oder
durch die Gemeinde.
Dies ist besonders dann in Rechnung zu ziehen, wenn nach den obigen Normen
eine Arbeitskraft nicht voll ausgenutzt ist.
Für die Vermietung von Kriegsgefangenen kann von dem Vermieter nachfolgend
erklärter Tagessatz - oder bei kürzerer Vermietungszeit ein entsprechender Teil=
betrag - vom Aftermieter verlangt werden:
"Es wird angenommen, dass das Kommando aus 10 Kriegsgefangenen und
1 militärischen Wachtmann besteht. Für die Verpflegung des Wachtmannes werden
Mk. 3. - tägliche Kosten, für die Verpflegung eine Kriegsgefangenen, welcher am
Tische des Arbeitsgebers ißt, Mk. 1.80 tägliche Kosten angenommen. Weiter wird
angenommen, dass dem Wachtmann eine tägliche freiwillige Zulage von 50 Pfg.
gegeben wird, wie dies allgemein üblich ist.
Form. 97.6.16.6000. H. & Co.
-
Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
___________
Frankfurt a. M., den 16. Juni 1916.
Abt. IV. Tgb. Nr. 10660.
Bezug: Rundschreiben der Inspektion, Abtl. IV.,
9630 vom 29. Mai 1916.
Betrifft: Kriegsgefangene in der Landwirtschaft.
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Die Inspektion bittet ergebenst im Anschluss an ihr Rundschreiben vom 29. Mai 1916,
Abt. IV. - 9630 - in Zukunft keine Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen für die
Landwirtschaft mehr nach hier weiter zu leiten, welche nicht eine Nachprüfung im Sinne der
"Gesichtspunkte" der erwähnten Rundschreibens erfahren haben.
Diese Gesichtspunkte werden nachstehend noch einmal zusammengefasst und erweitert:
1. Militärverhältnisse der Familie des Antragsstellers.
Für jeden im Felde stehenden oder gefallenen Familienangehörigen, sofern er im
Fieden in der Landwirtschaft des gleichen Betriebes tätig war und nicht ander-
weitig ersetzt ist, wird ein Gefangener zugebilligt.
2. Grösse der zu bewirtschaftenden Fläche. Hierzu vorhandene männliche und weib-
liche Arbeitskräfte.
a. Bei kleinerem Besitz: Für etwa 30 Morgen wird eine männliche Arbeitskraft
zur Feldarbeit und Viehpflege bei einer weibliche hilfe im Hofe und auf dem
Felde für ausreichend gehalten.
b. Bei grösserem Besitz: Für je 100 Morgen wird eine Gespann mit einem männ=
lichen Gespannführer bei etwa 3 weiblichen Feld-Arbeiterinnen für genügend gehalten.
Sowohl bei a. wie bei b. werden Ausnahmen bei stark zerstreutem Besitz und grösserem
Hackfruchtanbau gemacht.
3. Rindviehbestand. Schweinebestand. Hierfür vorhandene männliche und weibliche
Arbeitskräfte.
Es wird ein Schweizer (allenfalls auch weibliche) für 20 Stück Vieh für ausreichend
erachtet. Die Zugtiere besorgen die Gespannführer, werden also im Viehbestand
nicht mitgerechnet.
Für 60 - 100 Schweine wird ein Knecht gerechnet.
Kleinerer Schweinebestand darf keine volle Arbeitskraft beanspruchen.
4. Unterstützungsmöglichkeiten durch Arbeitskräfte von Verwandten, Nachbarn oder
durch die Gemeinde.
Dies ist besonders dann in Rechnung zu ziehen, wenn nach den obigen Normen
eine Arbeitskraft nicht voll ausgenutzt ist.
Für die Vermietung von Kriegsgefangenen kann von dem Vermieter nachfolgend
erklärter Tagessatz - oder bei kürzerer Vermietungszeit ein entsprechender Teil=
betrag - vom Aftermieter verlangt werden:
"Es wird angenommen, dass das Kommando aus 10 Kriegsgefangenen und
1 militärischen Wachtmann besteht. Für die Verpflegung des Wachtmannes werden
Mk. 3. - tägliche Kosten, für die Verpflegung eine Kriegsgefangenen, welcher am
Tische des Arbeitsgebers ißt, Mk. 1.80 tägliche Kosten angenommen. Weiter wird
angenommen, dass dem Wachtmann eine tägliche freiwillige Zulage von 50 Pfg.
gegeben wird, wie dies allgemein üblich ist.
Form. 97.6.16.6000. H. & Co.
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Inspektion der
Kriegsgefangenenlager
XVIII. ArmeeCorps.
___________
Frankfurt a. M., den 16. Juni 1916.
Abt. IV. Tgb. Nr. 10660.
Bezug: Rundschreiben der Inspektion, Abtl. IV.,
9630 vom 29. Mai 1916.
Betrifft: Kriegsgefangene in der Landwirtschaft.
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Die Inspektion bittet ergebenst im Anschluss an ihr Rundschreiben vom 29. Mai 1916,
Abt. IV. - 9630 - in Zukunft keine Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen für die
Landwirtschaft mehr nach hier weiter zu leiten, welche nicht eine Nachprüfung im Sinne der
"Gesichtspunkte" der erwähnten Rundschreibens erfahren haben.
Diese Gesichtspunkte werden nachstehend noch einmal zusammengefasst und erweitert:
1. Militärverhältnisse der Familie des Antragsstellers.
Für jeden im Felde stehenden oder gefallenen Familienangehörigen, sofern er im
Fieden in der Landwirtschaft des gleichen Betriebes tätig war und nicht ander-
weitig ersetzt ist, wird ein Gefangener zugebilligt.
2. Grösse der zu bewirtschaftenden Fläche. Hierzu vorhandene männliche und weib-
liche Arbeitskräfte.
a. Bei kleinerem Besitz: Für etwa 30 Morgen wird eine männliche Arbeitskraft
zur Feldarbeit und Viehpflege bei einer weibliche hilfe im Hofe und auf dem
Felde für ausreichend gehalten.
b. Bei grösserem Besitz: Für je 100 Morgen wird eine Gespann mit einem männ=
lichen Gespannführer bei etwa 3 weiblichen Feld-Arbeiterinnen für genügend gehalten.
Sowohl bei a. wie bei b. werden Ausnahmen bei stark zerstreutem Besitz und grösserem
Hackfruchtanbau gemacht.
3. Rindviehbestand. Schweinebestand. Hierfür vorhandene männliche und weibliche
Arbeitskräfte.
Es wird ein Schweizer (allenfalls auch weibliche) für 20 Stück Vieh für ausreichend
erachtet. Die Zugtiere besorgen die Gespannführer, werden also im Viehbestand
nicht mitgerechnet.
Für 60 - 100 Schweine wird ein Knecht gerechnet.
Kleinerer Schweinebestand darf keine volle Arbeitskraft beanspruchen.
4. Unterstützungsmöglichkeiten durch Arbeitskräfte von Verwandten, Nachbarn oder
durch die Gemeinde.
Dies ist besonders dann in Rechnung zu ziehen, wenn nach den obigen Normen
eine Arbeitskraft nicht voll ausgenutzt ist.
Für die Vermietung von Kriegsgefangenen kann von dem Vermieter nachfolgend
erklärter Tagessatz - oder bei kürzerer Vermietungszeit ein entsprechender Teil=
betrag - vom Aftermieter verlangt werden:
"Es wird angenommen, dass das Kommando aus 10 Kriegsgefangenen und
1 militärischen Wachtmann besteht. Für die Verpflegung des Wachtmannes werden
Mk. 3. - tägliche Kosten, für die Verpflegung eine Kriegsgefangenen, welcher am
Tische des Arbeitsgebers ißt, Mk. 1.80 tägliche Kosten angenommen. Weiter wird
angenommen, dass dem Wachtmann eine tägliche freiwillige Zulage von 50 Pfg.
gegeben wird, wie dies allgemein üblich ist.
Form. 97.6.16.6000. H. & Co.
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Bödefeld bei Meschede, Deutschland
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Story location Bödefeld bei Meschede, Deutschland
- ID
- 14726 / 194493
- Contributor
- Dr. Hildegard Gierse
June 16, 1916 – June 16, 1916
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