Dokumente von Dr. med. Hans-August Wilbrandt aus Vietlübbe, item 7
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item 7
Großherzogliches
Justiz-Miniserium Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.
G.=Nr. 3M 14991 a
Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen
vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz
2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901
die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch
um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse
werden Ihnen hieneben zurückgegeben.
Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,
1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier
Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren
Krankheiten zu widmen sind,
2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst
dem Gesuch um Erteilung der Approbation
beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten
bleiben und das auch Abschriften von denselben von
hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher
anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte
Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten.
An
den Herrn cand. med. Unterschrift (unleserlich)
Hans August Wiland
in
Rostock
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Großherzogliches
Justiz-Miniserium Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.
G.=Nr. 3M 14991 a
Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen
vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz
2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901
die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch
um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse
werden Ihnen hieneben zurückgegeben.
Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,
1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier
Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren
Krankheiten zu widmen sind,
2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst
dem Gesuch um Erteilung der Approbation
beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten
bleiben und das auch Abschriften von denselben von
hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher
anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte
Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Medizinangelegenheiten.
An
den Herrn cand. med. Unterschrift (unleserlich)
Hans August Wiland
in
Rostock
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item 7
Großherzogliches
Justiz-Miniserium Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.
G.=Nr. 3M 14991 a
Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen
vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz
2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901
die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch
um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse
werden Ihnen hieneben zurückgegeben.
Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,
1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier
Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren
Krankheiten zu widmen sind,
2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst
dem Gesuch um Erteilung der Approbation
beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten
bleiben und das auch Abschriften von denselben von
hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher
anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte
Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.
Großherzoglich Mecklenburgisches Miniserium,
Abteilung für Medizinangelegenheiten.
An
den Herrn cand. med. Unterschrift (unleserlich)
Hans August Wiland
in
Rostock
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Großherzogliches
Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.
G.=Nr. 3M 14991 a
Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen
vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz
2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901
die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch
um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse
werden Ihnen hieneben zurückgegeben.
Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,
1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier
Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren
Krankheiten zu widmen sind,
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Schwerin
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Story location Schwerin
- ID
- 18470 / 214362
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