Dokumente von Dr. med. Hans-August Wilbrandt aus Vietlübbe, item 7

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item 7


Großherzogliches

Justiz-Miniserium                             Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.


G.=Nr. 3M 14991 a


     Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

     Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

     1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

         Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

         Krankheiten zu widmen sind,

     2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst

         dem Gesuch um Erteilung der Approbation

         beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten

         bleiben und das auch Abschriften von denselben von

         hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher

         anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte

         Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.


     Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,

            Abteilung für Medizinalangelegenheiten.


      An

den Herrn cand. med.                            Unterschrift (unleserlich)

Hans August Wiland

          in

              Rostock


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Großherzogliches

Justiz-Miniserium                             Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.


G.=Nr. 3M 14991 a


     Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

     Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

     1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

         Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

         Krankheiten zu widmen sind,

     2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst

         dem Gesuch um Erteilung der Approbation

         beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten

         bleiben und das auch Abschriften von denselben von

         hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher

         anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte

         Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.


     Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,

            Abteilung für Medizinalangelegenheiten.


      An

den Herrn cand. med.                            Unterschrift (unleserlich)

Hans August Wiland

          in

              Rostock



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  • May 31, 2017 21:59:29 Beate Jochem

    item 7


    Großherzogliches

    Justiz-Miniserium                             Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.


    G.=Nr. 3M 14991 a


         Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

    vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

    2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

    die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

    um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

    werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

         Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

         1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

             Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

             Krankheiten zu widmen sind,

         2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst

             dem Gesuch um Erteilung der Approbation

             beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten

             bleiben und das auch Abschriften von denselben von

             hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher

             anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte

             Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.


         Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,

                Abteilung für Medizinalangelegenheiten.


          An

    den Herrn cand. med.                            Unterschrift (unleserlich)

    Hans August Wiland

              in

                  Rostock


  • May 31, 2017 21:48:50 Beate Jochem

    item 7


    Großherzogliches

    Justiz-Miniserium                             Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.


    G.=Nr. 3M 14991 a


         Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

    vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

    2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

    die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

    um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

    werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

         Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

         1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

             Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

             Krankheiten zu widmen sind,

         2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst

             dem Gesuch um Erteilung der Approbation

             beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten

             bleiben und das auch Abschriften von denselben von

             hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher

             anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte

             Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.


         Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,

                Abteilung für Medizinangelegenheiten.


          An

    den Herrn cand. med.                            Unterschrift (unleserlich)

    Hans August Wiland

              in

                  Rostock



  • May 31, 2017 21:48:26 Beate Jochem

    item 7


    Großherzogliches

    Justiz-Miniserium                             Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.


    G.=Nr. 3M 14991 a


         Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

    vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

    2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

    die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

    um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

    werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

         Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

         1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

             Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

             Krankheiten zu widmen sind,

         2. daß die Zeugnisse über das praktische Jahr, die demnächst

             dem Gesuch um Erteilung der Approbation

             beizufügen sind, dauernd bei den hiesigen Akten

             bleiben und das auch Abschriften von denselben von

             hier aus nicht erteilt werden. Es wird Ihnen daher

             anheimgegeben, sich für Ihren Gebrauch beglaubigte

             Abschriften dieser Zeugnisse zurückzubehalten.


         Großherzoglich Mecklenburgisches Miniserium,

                Abteilung für Medizinangelegenheiten.


          An

    den Herrn cand. med.                            Unterschrift (unleserlich)

    Hans August Wiland

              in

                  Rostock



  • May 31, 2017 21:39:06 Beate Jochem

    item 7


    Großherzogliches

      Schwerin i. M. , den 30. Juni 1913.

    G.=Nr. 3M 14991 a


         Nach bestandener ärztlicher Prüfung wird Ihnen

    vom unterzeichneten Ministerium auf Grund des 855 Absatz

    2 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901

    die anliegende Bescheinigung erteilt. Die mit dem Gesuch

    um Zulassung zur ärztlichen Prüfung eingereichten Zeugnisse

    werden Ihnen hieneben zurückgegeben.

         Übrigens wird darauf aufmerksam gemacht,

         1. daß von der Zeit des praktischen Jahres mindestens vier

             Monate vorzugsweise der Behandlung von inneren

             Krankheiten zu widmen sind,



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