Militärpass von Peter Josef Hönig vom Westfälischen Ulanen-Regiment Nr. 5, item 3
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II
Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-
änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb
der angegebenen Frist zu melden.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes
muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor
Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-
findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei
seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen
Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes
anzumelden.
Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-
ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.
Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält
diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-
tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,
haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von
derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit
vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu
übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,
so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche
dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert
werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür
verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.
Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann
oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung
unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er
nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der
Übung ausdrücklich befreit ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der
betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum
15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen
zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife
abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung
Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.
Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See
gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter
von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande
erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb
48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung
bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-
musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer
Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,
solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise
auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich
zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die
s o f o r t i g e Wiederanmusterung für d a s s e l b e Schiff, so kann die Meldung
ganz unterbleiben.
8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,
haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden
können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind
dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.
Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.
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Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-
änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb
der angegebenen Frist zu melden.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes
muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor
Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-
findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei
seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen
Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes
anzumelden.
Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-
ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.
Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält
diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-
tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,
haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von
derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit
vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu
übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,
so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche
dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert
werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür
verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.
Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann
oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung
unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er
nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der
Übung ausdrücklich befreit ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der
betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum
15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen
zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife
abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung
Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.
Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See
gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter
von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande
erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb
48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung
bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-
musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer
Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,
solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise
auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich
zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die
s o f o r t i g e Wiederanmusterung für d a s s e l b e Schiff, so kann die Meldung
ganz unterbleiben.
8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,
haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden
können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind
dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.
Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.
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II
Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-
änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb
der angegebenen Frist zu melden.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes
muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor
Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-
findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.
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- Claus Engels
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