Militärpass von Peter Josef Hönig vom Westfälischen Ulanen-Regiment Nr. 5, item 3

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II

      Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-

änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb

der angegebenen Frist zu melden.

      Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-

findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.

      Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei

seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen

Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes

anzumelden.

      Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-

ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.

      Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält

diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-

tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.

      7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,

haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von

derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit

vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu

übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,

so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.

Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche

dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert

werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür

verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.

      Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann

oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung

unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er

nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der

Übung ausdrücklich befreit ist.

      Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der

betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum

15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen

zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife

abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung

Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.

      Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See

gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter

von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande

erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb

48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung

bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-

musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer

Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,

solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise

auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich

zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die

s o f o r t i g e  Wiederanmusterung für  d a s s e l b e  Schiff, so kann die Meldung

ganz unterbleiben.

      8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,

haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-

gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden

können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind

dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.

      Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.

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II

      Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-

änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb

der angegebenen Frist zu melden.

      Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-

findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.

      Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei

seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen

Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes

anzumelden.

      Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-

ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.

      Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält

diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-

tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.

      7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,

haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von

derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit

vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu

übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,

so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.

Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche

dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert

werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür

verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.

      Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann

oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung

unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er

nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der

Übung ausdrücklich befreit ist.

      Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der

betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum

15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen

zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife

abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung

Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.

      Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See

gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter

von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande

erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb

48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung

bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-

musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer

Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,

solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise

auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich

zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die

s o f o r t i g e  Wiederanmusterung für  d a s s e l b e  Schiff, so kann die Meldung

ganz unterbleiben.

      8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,

haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-

gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden

können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind

dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.

      Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.


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  • September 16, 2017 01:20:09 Selçuk-Destan Türkaslan

    II

          Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-

    änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb

    der angegebenen Frist zu melden.

          Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

    muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

    Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-

    findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.

          Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei

    seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen

    Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes

    anzumelden.

          Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-

    ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.

          Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält

    diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-

    tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.

          7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,

    haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von

    derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit

    vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu

    übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,

    so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.

    Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche

    dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert

    werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür

    verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.

          Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann

    oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung

    unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er

    nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der

    Übung ausdrücklich befreit ist.

          Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der

    betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum

    15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen

    zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife

    abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung

    Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.

          Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See

    gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter

    von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande

    erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb

    48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung

    bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-

    musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer

    Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,

    solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise

    auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich

    zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die

    s o f o r t i g e  Wiederanmusterung für  d a s s e l b e  Schiff, so kann die Meldung

    ganz unterbleiben.

          8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,

    haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-

    gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden

    können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind

    dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.

          Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.


  • September 16, 2017 01:18:02 Selçuk-Destan Türkaslan

    II

    Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-

    änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb

    der angegebenen Frist zu melden.

          Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

    muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

    Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft be-

    findlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.

          Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei

    seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Konstrollstelle seines neuen

    Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnsitzes

    anzumelden.

          Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderung des Aufenthalts-

    ortes, oder der Wohnung innerhalb 48 Stundeun zu melden.

          Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält

    diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gül-

    tigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeordnung ausgehändigt wird.

          7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,

    haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von

    derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige und längere Abwesenheit

    vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu

    übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde,

    so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.

    Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende anzugeben, durch welche

    dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert

    werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür

    verantwortlich, dass ihm jeder Befehl richtig zugeht.

          Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann

    oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung

    unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er

    nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der

    Übung ausdrücklich befreit ist.

          Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der

    betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte, zum

    15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen

    zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reife

    abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung

    Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.

          Manschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See

    gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter

    von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande

    erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb

    48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung

    bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Ab-

    musterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer

    Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die,

    solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise

    auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich

    zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die

    s o f o r t i g e  Wiederanmusterung für  d a s s e l b e  Schiff, so kann die Meldung

    ganz unterbleiben.

          8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen,

    haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-

    gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden

    können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind

    dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.

          Wegen Urlaub ins Ausland siehe Ziffer 18.


  • September 4, 2017 21:22:39 Petra Gräfe

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    Desgleichen ist jede veränderte Wohnungsbezeichnung als Folge ge-

    änderten Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb

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    Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

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Claus Engels
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