Militärpass von Peter Josef Hönig vom Westfälischen Ulanen-Regiment Nr. 5, item 2

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Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche

der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)

und Mannschaften des Beurlaubtenstandes

sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten

und mit nachstehender Adresse zu versehen.


            An

den Herrn Bezirksfeldwebel

                                      in

                                *)...............................................................................................


__________

*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos

vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen


Bestimmungen

für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes

(ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).

____________


I. Allgemeines

1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-

stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben

sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:

a) der Reserve,

b) der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots,

c) der Ersatzreserve,

d) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur

    Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften *) und

e) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-

    teile beurlaubten Mannschaften.

2. Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden,

haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle

anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist.

Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem

Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt.

Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt.

3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur-

laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel

des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort

gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des

Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5).

4. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben dienstlichen Be-

fehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen

unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung,

sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.

5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die

Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen

Dienstweg und die festgesetzten Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche sind

an den Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Be-

zirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letzteren,

so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder Kontrolloffizier, wenn aber ein

solcher nicht vorhanden, bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die

Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa

angehängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen

angebracht werden.)

Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind im dienstlichen Verkehr

mit ihren Vorgesetzten **), oder wenn sie in Militäruniform erscheinen (wozu

auch der Entlassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.


II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande,

         sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen.

6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks – d. i. Bezirk

des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder der Kompagniebezirk – ihren Auf-

enthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen

ihrer Kontrollstelle zu melden.

_______________

*)   Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22c gleichfalls Anwendung.

**) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven

Dienst ihre Vorgesetzten sein würden.

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Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche

der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)

und Mannschaften des Beurlaubtenstandes

sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten

und mit nachstehender Adresse zu versehen.


            An

den Herrn Bezirksfeldwebel

                                      in

                                *)...............................................................................................


__________

*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos

vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen


Bestimmungen

für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes

(ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).

____________


I. Allgemeines

1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-

stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben

sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:

a) der Reserve,

b) der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots,

c) der Ersatzreserve,

d) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur

    Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften *) und

e) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-

    teile beurlaubten Mannschaften.

2. Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden,

haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle

anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist.

Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem

Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt.

Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt.

3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur-

laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel

des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort

gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des

Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5).

4. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben dienstlichen Be-

fehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen

unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung,

sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.

5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die

Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen

Dienstweg und die festgesetzten Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche sind

an den Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Be-

zirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letzteren,

so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder Kontrolloffizier, wenn aber ein

solcher nicht vorhanden, bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die

Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa

angehängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen

angebracht werden.)

Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind im dienstlichen Verkehr

mit ihren Vorgesetzten **), oder wenn sie in Militäruniform erscheinen (wozu

auch der Entlassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.


II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande,

         sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen.

6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks – d. i. Bezirk

des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder der Kompagniebezirk – ihren Auf-

enthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen

ihrer Kontrollstelle zu melden.

_______________

*)   Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22c gleichfalls Anwendung.

**) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven

Dienst ihre Vorgesetzten sein würden.


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  • September 4, 2017 21:17:09 Petra Gräfe

    Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche

    der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)

    und Mannschaften des Beurlaubtenstandes

    sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten

    und mit nachstehender Adresse zu versehen.


                An

    den Herrn Bezirksfeldwebel

                                          in

                                    *)...............................................................................................


    __________

    *) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos

    vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen


    Bestimmungen

    für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes

    (ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).

    ____________


    I. Allgemeines

    1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-

    stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben

    sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:

    a) der Reserve,

    b) der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots,

    c) der Ersatzreserve,

    d) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur

        Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften *) und

    e) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-

        teile beurlaubten Mannschaften.

    2. Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden,

    haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle

    anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist.

    Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem

    Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt.

    Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes

    muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor

    Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt.

    3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur-

    laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel

    des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort

    gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des

    Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5).

    4. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben dienstlichen Be-

    fehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen

    unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung,

    sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.

    5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die

    Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen

    Dienstweg und die festgesetzten Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche sind

    an den Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Be-

    zirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letzteren,

    so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder Kontrolloffizier, wenn aber ein

    solcher nicht vorhanden, bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die

    Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa

    angehängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen

    angebracht werden.)

    Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind im dienstlichen Verkehr

    mit ihren Vorgesetzten **), oder wenn sie in Militäruniform erscheinen (wozu

    auch der Entlassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.


    II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande,

             sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen.

    6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks – d. i. Bezirk

    des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder der Kompagniebezirk – ihren Auf-

    enthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen

    ihrer Kontrollstelle zu melden.

    _______________

    *)   Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22c gleichfalls Anwendung.

    **) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven

    Dienst ihre Vorgesetzten sein würden.


  • September 4, 2017 17:56:15 Petra Gräfe

    Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche

    der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)

    und Mannschaften des Beurlaubtenstandes

    sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten

    und mit nachstehender Adresse zu versehen.


                An

    den Herrn Bezirksfeldwebel

                                          in

                                    *)...............................................................................................


    __________

    *) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos

    vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen


    Bestimmungen

    für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes

    (ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).

    ____________


    I. Allgemeines

    1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-

    stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben

    sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:


  • September 4, 2017 17:45:35 Petra Gräfe

    Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche

    der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)

    und Mannschaften des Beurlaubtenstandes

    sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten

    und mit nachstehender Adresse zu versehen.


                An

    den Herrn Bezirksfeldwebel

                                          in

                                    *)...............................................................................................


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    *) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos

    vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen




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    Lüttich, Belgien

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Claus Engels
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