Militärpass von Peter Josef Hönig vom Westfälischen Ulanen-Regiment Nr. 5, item 2
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Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche
der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten
und mit nachstehender Adresse zu versehen.
An
den Herrn Bezirksfeldwebel
in
*)...............................................................................................
__________
*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos
vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen
Bestimmungen
für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
(ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).
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I. Allgemeines
1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-
stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben
sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:
a) der Reserve,
b) der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots,
c) der Ersatzreserve,
d) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften *) und
e) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-
teile beurlaubten Mannschaften.
2. Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden,
haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle
anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist.
Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem
Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes
muß auch dann stets erfolgen, wenn der betreffende diesen Ort bereits vor
Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt.
3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur-
laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel
des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort
gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des
Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5).
4. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben dienstlichen Be-
fehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen
unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung,
sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.
5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen
Dienstweg und die festgesetzten Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche sind
an den Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Be-
zirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letzteren,
so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder Kontrolloffizier, wenn aber ein
solcher nicht vorhanden, bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die
Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa
angehängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen
angebracht werden.)
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind im dienstlichen Verkehr
mit ihren Vorgesetzten **), oder wenn sie in Militäruniform erscheinen (wozu
auch der Entlassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.
II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande,
sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen.
6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks – d. i. Bezirk
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder der Kompagniebezirk – ihren Auf-
enthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen
ihrer Kontrollstelle zu melden.
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*) Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22c gleichfalls Anwendung.
**) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven
Dienst ihre Vorgesetzten sein würden.
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Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche
der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten
und mit nachstehender Adresse zu versehen.
An
den Herrn Bezirksfeldwebel
in
*)...............................................................................................
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*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos
vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen
Bestimmungen
für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
(ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten).
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I. Allgemeines
1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach-
stehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben
sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:
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Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche
der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten)
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten
und mit nachstehender Adresse zu versehen.
An
den Herrn Bezirksfeldwebel
in
*)...............................................................................................
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*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos
vorhanden, so ist dem Ort "I" oder "II" usw. beizufügen
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- Claus Engels
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