Andrej Gomiunik v mornarici, item 4
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Bestimmungen für die Gebarung mit dem Dienstbuche.
Das Dienstbuch enthält alle auf militärische Angelegenheiten bezug-
habende Daten, wird am Lande bei der Kompagnie, an Bord von dem
militärischen Vorgesetzten in Verwahrung gehalten und'gelangt bei Ein-,
Aus- und bei Überschiffung, daun bei der Übergabe von einem Rechnungs-
körper zu einem anderen, immer nur an den militärischen Kommandanten
des Mannes.
Bei einer Übergabe des Mannes an einen nicht militärischen Vorge-
setzten verbleibt das Dienstbuch bei 5er Slammabteilung, beziehungsweise
ist dasselbe an die Stammabteilung, zu senden.
Wenn eingeschiffte Mannschaft beim Matrosenkorps von einer Abteilung
zu einer anderen transferiert wird, sind die betreffenden Schiffskommanden
seitens der Stammabteilung, von welcher aus die Abtransferierung stattfand,
hievon in geeigneter Weise zu verständigen.
Die Schiffskommanden haben hiernach die Außenseite, sowie die erste
und siebente Blattseite des Dienstbuches richtig zu stellen.
Die Schußblätter sind nach § 19 der Schießinstruktiou für das 8 mm
Kepetiergewehr (Stutzen) und für den Revolver evident zu führen-und im
Dienstbuche ganz rückwärts einzufügen.
Die Dienstbücher der Mannschaft sind nach Übertritt derselben in den
Reservestand bei den Stammabteilungen jahrgangsweise und im Rahmen jedes
einzelnen Jahrganges alphabetisch geordnet, noch weitere fünf Jahre vom
Zeitpunkte — als der bettreffende Mann aus dem Stande.der Seewehr tritt
—gerechnet, in Aufbewahrung zu halten und sodann an die Verwaltungs-
kommission des Matrosenkorps behufs Verstampfung zu übergeben.
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Maribor
Location(s)
Story location Maribor
- ID
- 3887 / 47606
- Contributor
- Radšel Horvat
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